Salzborn, Samuel (Hrsg.): Kritische Theorie des Staates
Salzborn, Samuel (Hrsg.): Kritische Theorie des Staates. Staat und Recht bei Franz L. Neumann (= Staatsverständnisse), Baden-Baden: Nomos 2009
ISBN-13: 978-3-8329-4523-7, 196 S., EUR 29.00, sfr 49.90
Rezensiert von:
Roman Yos, Leipzig
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Das Staatsverständnis von Franz L. Neumann (1900-1954) ist schwer auf den Punkt zu bringen. Eine Staatslehre oder Rechtstheorie im klassischen Sinne hat er nie geschrieben. Seine zeitlebens unveröffentlichte Dissertation von 1936 ist erst Jahrzehnte nach seinem Tod ins Deutsche übersetzt worden und kann kaum als systematische Staats- oder Rechtslehre betrachtet werden. Nichtsdestotrotz ist Neumann aus der bundesrepublikanischen Sozialwissenschaft kaum wegzudenken. Seine Analyse der nationalsozialistischen Herrschaft, der Behemoth, ist in Deutschland trotz später Übersetzung aus dem Amerikanischen (1977) breit rezipiert worden. Als junger Jurist und Gewerkschaftsanwalt hatte Neumann einschlägige Erfahrungen mit den Nationalsozialisten gemacht. Er musste flüchten und wurde noch 1933 offiziell ausgebürgert. In seiner politischen Arbeit für den amerikanischen Geheimdienst, für die seine minutiöse Analyse des Nationalsozialismus die Eintrittskarte war, kamen ihm diese Erfahrungen zugute. Neumann verkörperte einen ganz bestimmten Typus des politischen Intellektuellen, wie er nur durch die Extreme des 20. Jahrhunderts geprägt werden konnte. Für ihn galt eines ganz sicher: Analytisches Denken und politische Praxis gehörten zusammen.
Die Reihe Staatsverständnisse im Nomos-Verlag widmet Neumann nun einen Band, der sich in die inzwischen recht beachtliche Menge deutsch- und englischsprachiger Sekundärliteratur einreiht. Für Neumanns fortwährende Aktualität sprechen eine Reihe neuerer Publikationen. Aber auch die Tatsache, dass mit Samuel Salzborn ein recht junger Nachwuchswissenschaftler die Herausgabe des Sammelbandes übernommen hat, bestätigt diesen anhaltenden Trend.
Der Sammelband enthält insgesamt sieben Beiträge, die sich in Werkanalysen und Kontextanalysen untergliedern. Allem voran geht eine Einleitung des Herausgebers, bei der man nicht so recht erkennt, ob sie einleiten oder beitragen möchte. Eine zu erwartende Vorstellung der Beiträge oder des Konzeptes des Bandes fehlt gänzlich.
Im Werkanalyseteil gibt Peter Intelmann einen stilistisch glänzenden Einblick in das bewegte Leben Neumanns. Bemerkenswert ist vor allem, wie der Autor politisch-biographische und theoretische Entwicklung so miteinander verwebt, dass insgesamt ein klares Bild von Neumanns intellektueller Persönlichkeit entsteht.
Einen allgemeinen Überblick über die Rechts- und Staatsauffassung Neumanns gibt Andreas Fisahn. Dieser grenzt das materialistische Rechts-Konzept Neumanns sowohl gegen Horkheimers Verfallsgeschichte bürgerlicher Rationalität als auch gegen Paschukanis’ Formanalyse des Rechts ab. Im Gegensatz zu Horkheimers geschichtsphilosophischer Konstruktion, in der sich eine „lange absteigende Linie [ausmachen lasse], für die der Faschismus konsequente Fortsetzung“ sei, zeige sich bei Neumann „eine aufsteigende Linie, die erst in seiner Gegenwart je nach unten abfällt“ (S. 47). Dies führe Neumann zu einer ambivalenten Auffassung der Funktion des allgemeinen Gesetzes, die sich nicht mit Paschukanis als eine mit der kapitalistischen Gesellschaft untrennbar verbundene Herrschaftsform abtun lasse. Vielmehr stelle Neumann damit heraus, dass die Form des allgemeinen Gesetzes eine „ethische Dimension“ hervorgebracht habe, die es angesichts drohender faschistischer Barbarei „zu verteidigen und bewahren gilt“ (S. 48).
Den Bereich der Kontextanalysen eröffnet Volker Neumann, der auf die ab 1933 erschienenen Schriften Neumanns und deren inhaltliche Beziehungen zu Schmitt eingeht. Gemeinsamkeiten zwischen den politisch divergierenden Autoren seien im Verständnis des Rechts zu suchen, das beide für eine von der politischen Lage abhängige und daher „sekundäre Kategorie“ (S. 80) halten. Diese gemeinsame Idee spiegele sich bereits in der Seminararbeit, die Neumann bei Schmitt verfasst und später in seine Schrift Koalitionsfreiheit und Reichsverfassung eingehen ließ. In seiner 1936 geschriebenen Dissertation Die Herrschaft des Gesetzes erfolge die Auseinandersetzung Neumanns mit Schmitt dann allerdings aus einer gewandelten Perspektive. Schmitt erscheine nun nicht mehr als der damalige verfassungskritische Hochschullehrer, sondern als ein zeitgenössischer Akteur, der bestimmte politische Ziele verfolge. Wenig stichhaltig wirkt dagegen die Wiedergabe von Neumanns Idee des allgemeinen Gesetzes sowie die daran vorgetragene Kritik. Die zentrale These der Dissertation – so der Autor – sei nicht hinreichend historisch belegt. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass Neumann selbst auf die methodologischen Schwierigkeiten seiner Rekonstruktion des liberalen Rechtssystems hingewiesen hatte, weshalb er auch eingestand, lediglich eine „Skizze, die auf eine idealtypische Abbildung des liberalen Rechtssystems ausgeht“[1] liefern zu können, keineswegs aber beanspruchte er – wie Volker Neumann irreführend unterstellt – eine historische Beschreibung des Rechtssystems oder gar eine vorherrschende juristische Lehrmeinung der Weimarer Periode zu geben.
Der anschließende – aus dem Englischen übersetze – Beitrag von Duncan Kelly mit dem Untertitel „Max Weber und Franz Neumann“ stellt offensichtlich eine Zusammenstellung einzelner Abschnitte aus einer größeren Arbeit über Weber, Schmitt und Neumann dar. Material über das in Frage stehende Verhältnis liefert der Beitrag allerdings kaum. Nach kurzer Schilderung des Weberschen Herrschafts- und Politikbegriffs wendet sich Kelly ohne sichtbare Verknüpfung Neumann zu. Ob allein die mangelhafte Übersetzungsarbeit für die zahlreichen Ungenauigkeiten des Beitrages verantwortlich ist, bleibt zu bezweifeln. Vor allem die willkürliche Vermischung einzelner Werkphasen und Diskussionsgegenstände verhindert eine nachvollziehbare Argumentation. So staunt man nicht schlecht, wenn Kelly etwa behauptet, dass die von Neumann „erwünschte soziale Gleichheit“ im Anschluss an Carl Schmitt „nur durch einen starken interventionistischen Staat zustande gebracht werden“ (S. 118) könne, was anhand späterer nach 1933 (!) entstandener Schriften Neumanns belegt werden soll. Warum ein solch fehlerhafter Beitrag, für den immerhin eine Übersetzung nötig war, in die Sammlung aufgenommen wurde, bleibt rätselhaft. Auf die Arbeit des Herausgebers, der doch ansonsten fachkundige Autoren für sein Projekt gewinnen konnte, wirft dies leider kein gutes Licht.
Mit dem Aktualitätsgehalt der Staatsrechtskonzeptionen von Neumann und Otto Kirchheimer beschäftigt sich der Beitrag von David Strecker. Dieser stellt zunächst die im Spektrum der Weimarer Staatsrechtsdebatte maßgeblichen Positionen (Kelsen, Schmitt, Heller) dar, um Neumann und Kirchheimer anschließend zu diesen ins Verhältnis zu setzen. Dabei versucht Strecker die übliche Einordnung von positivistischem und antipositivistischem Rechtsverständnis zu vermeiden, indem er ihre Position als „rechtstheoretische Kombination von demokratischem Positivismus und substanzialistischen Annahmen“ (S. 155) charakterisiert. Der Aktualitätsgehalt der staatrechtlichen Position von Neumann und Kirchheimer zeige sich schließlich in ihrer Konfrontation mit einer demokratisch-konstitutionalistischen Position, womit Strecker diejenige von Jürgen Habermas meint. Das Verdienst von Neumann und Kirchheimer liege darin, das Bewusstsein einer „inhärente[n] Spannung des demokratischen Konstitutionalismus wach zu halten“ (S. 157), welche aus dem Aufeinandertreffen von staatlicher Neutralität und individueller Autonomie resultiere. Demokratische Verfassungen, so Strecker weiter, liefen Gefahr, ihr normatives Selbstverständnis zu untergraben, wenn sie ein „Minimum an inhaltlicher Bestimmtheit“ vernachlässigen und „lediglich [als] formaler Rahmen der Durchsetzung konkurrierender Interessen“ (S. 157) missverstanden würden. Dies unterschätze den „politisch-rechtlichen Doppelcharakter“ (S. 136) demokratischer Verfassungen, der in der Weimarer Staatsrechtsdebatte offener thematisiert wurde als heute (ebd.).
Strittig dürfte Streckers Beitrag deswegen sein, weil er auf das Verhältnis von Kirchheimer und Neumann zu Carl Schmitt eingeht und dabei einmal mehr das nebulöse Label „Linksschmittianismus“ ins Spiel bringt, das zweifellos mehr verdeckt als es zur Klassifizierung der verschiedenen Ansätze beiträgt. So wundert es auch nicht, dass Strecker – ganz in diesem Sinne – die unterschiedlichen Positionen Neumanns und Kirchheimers für seinen Klassifikationsversuch in einen engen Zusammenhang rückt, der für den in Frage stehenden Zeitraum jedoch so nicht bestanden hat. Eine rechtspositivistische Position kann Strecker Neumann und Kirchheimer letztlich nur attestieren, weil er den sozialhistorischen Kontext der Weimarer Staatsrechtsdiskussion weitgehend unberücksichtigt lässt.
Komplettiert wird die Sammlung durch den Beitrag von Lars Rensmann, der die Nationalsozialismus-Analyse Neumanns mit Hannah Arendts politischer Theorie totalitärer Herrschaft vergleicht. Dabei charakterisiert er beide Ansätze als „generische Theorien“, die ihren Gegenstand von seinem Endpunkt zu bestimmen suchen. Im Gegensatz zu „typologischen“ oder „herrschaftsstrukturellen“ Ansätzen (Friedrich/Brzezinski) gehe es beiden darum, die Strukturlosigkeit totaler Herrschaft zu erfassen. Zu diesem Ergebnis kommen beide, weil sie ihre Analyse – wie Rensmann darlegt – als „genealogischen Rekonstruktions- und Verstehensprozess des massenverbrecherischen Staates, seiner dynamischen Entwicklung und seiner Ermöglichungsbedingungen in der politischen Moderne“ (S. 164) anlegen. Totale Herrschaft erscheine so als „Zerstörung gesellschaftlicher Beziehungen und politischer Öffentlichkeit [...] letztlich als Liquidation von staatlicher Herrschaft überhaupt“ (S. 163). Neumann bezeichnete den Nationalsozialismus daher folgegerecht als „Un-Staat“. Arendt, die sich auf Neumanns Studie stützte, sprach in ihrer auch den Bolschewismus einschließenden Abhandlung über totale Herrschaft von der „Zerstörung des Staates“.
Im Überblick lässt sich feststellen, dass das Forschungsdesiderat des Bandes nicht den Stand vergangener Aufsatzsammlungen über Neumann erreicht. Auch trüben die benannten Schwächen bei der Auswahl und Edition des Bandes das Gesamtbild. Trotzdem kann man recht klar sagen, was der Band leistet und vermutlich auch leisten soll: Er macht Neumann einmal mehr einer neuen Generation bekannt.
Anmerkung:
[1] Neumann, Franz L., Die Herrschaft des Gesetzes. Eine Untersuchung zum Verhältnis von politischer Theorie und Rechtssystem in der Konkurrenzgesellschaft, Frankfurt am Main 1980, S. 212.
Empfohlene Zitierweise:
Roman Yos: [Rezension zu:] Salzborn, Samuel (Hrsg.): Kritische Theorie des Staates. Staat und Recht bei Franz L. Neumann (= Staatsverständnisse), Baden-Baden 2009. In: Kritikon, 06.12.2009. Abgerufen am 05.02.2012. <http://www.kritikon.de/issue/200912/107>
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